Lumi
Administrator
- Messages
- 16.530
- Reaction score
- 0
so, hier der Thread 
Tote Tiere müssen irgendwie "versorgt" werden.
Dazu gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen:
unproblematisch scheinen zu sein:
- Vergraben im großen Blumenkübel. Wenn daraus keine Belästigung der Nachbarn entsteht (Geruchsbildung), kann da wohl kein Mensch was dagegen sagen. Theoretisch müsste das auch unter die Bestimmungen des Gartenbegräbnisses fallen - "eigener Grund" wäre in diesem Fall wohl der Blumenkübel...
- Tierfriedhof: Wenn dieser seriös geführt wird, ist dieser dem Veterinäramt gemeldet und hat die Erlaubnis, dass dort gemäß den Vorschriften ein Tier begraben wird.
Grundlage: (EG) Nr. 1069/2009 Kapitel II, Abschnitt 3, Artikel 19:
- Tierkörperbeseitigungsanlagen. Das sind Einrichtungen, die von den Verantwortlichen beauftragt wurden, Tierkörper und tierische Nebenprodukte, die für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind, zu beseitigen (sprich: zu verbrennen).
Grundlage dazu:
(EG) Nr. 1069/2009 Kapitel II, Abschnitt 2, Artikel 12.
(gem. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Kapitel I, Abschnitt 4, Artikel 8 fallen Heimtiere unter die Kategorie I.)
- knifflig wird es beim Garten:
das fällt ebenfalls unter (EG) Nr. 1069/2009 Kapitel II, Abschnitt 3, Artikel 19.
es dürfen Ausnahmen gemacht werden.
Daher sollte jeder Tierhalter diese Ausnahmen prüfen.
und diese Ausnahmen sind genau definiert, z.B. schreibt die Stadt München vor:
Da das Vergraben also im Regelfall auf das eigene Grundstück begrenzt ist (oder auf Tierfriedhöfen) und das sonstige, gesetzliche Vorgehen eben ein Verbrennen in speziellen Anlagen vorschreibt, ist im Umkehrschluss ein Vergraben in jedem anderen Gebiet unzulässig...
ich hoffe, das war nun nicht allzu wirr
Links zu den oben genannten Gesetzen und Verordnungen:
TierNebG - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:054:0001:0254:DE:PDF
L_2009300DE.01000101.xml

Tote Tiere müssen irgendwie "versorgt" werden.
Dazu gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen:
unproblematisch scheinen zu sein:
- Vergraben im großen Blumenkübel. Wenn daraus keine Belästigung der Nachbarn entsteht (Geruchsbildung), kann da wohl kein Mensch was dagegen sagen. Theoretisch müsste das auch unter die Bestimmungen des Gartenbegräbnisses fallen - "eigener Grund" wäre in diesem Fall wohl der Blumenkübel...
- Tierfriedhof: Wenn dieser seriös geführt wird, ist dieser dem Veterinäramt gemeldet und hat die Erlaubnis, dass dort gemäß den Vorschriften ein Tier begraben wird.
Grundlage: (EG) Nr. 1069/2009 Kapitel II, Abschnitt 3, Artikel 19:
Abweichend von den Artikeln 12, 13, 14 und 21 kann die zuständige Behörde die Beseitigung zulassen:
a)
durch Vergraben toter Heimtiere und Equiden
- Tierkörperbeseitigungsanlagen. Das sind Einrichtungen, die von den Verantwortlichen beauftragt wurden, Tierkörper und tierische Nebenprodukte, die für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind, zu beseitigen (sprich: zu verbrennen).
Grundlage dazu:
(EG) Nr. 1069/2009 Kapitel II, Abschnitt 2, Artikel 12.
(gem. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Kapitel I, Abschnitt 4, Artikel 8 fallen Heimtiere unter die Kategorie I.)
Material der Kategorie 1 ist
a)
als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen
- knifflig wird es beim Garten:
das fällt ebenfalls unter (EG) Nr. 1069/2009 Kapitel II, Abschnitt 3, Artikel 19.
es dürfen Ausnahmen gemacht werden.
Daher sollte jeder Tierhalter diese Ausnahmen prüfen.
und diese Ausnahmen sind genau definiert, z.B. schreibt die Stadt München vor:
Für das Gebiet der Landeshauptstadt München wird das Beseitigen toter Heimtiere durch Vergraben genehmigt (Quelle: Amtsblatt der Landeshauptstadt München – Nr. 11/2008 S. 40. Diese Genehmigung gilt nur unter folgenden Bedingungen:
- das betroffene Heimtier darf nicht an einer übertragbaren Tierseuche erkrankt sein
- das Vergraben hat unmittelbar nach dem Tod des Heimtieres zu erfolgen, eine Lagerung ist nicht zulässig
- das Vergraben darf nur auf eigenem Grund des Tierbesitzers erfolgen (oder auf einem Tierfriedhof s.o.). Ein Vergraben in Wasserschutzgebieten oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Plätzen oder Wegen ist nicht zulässig.
- das Heimtier muss mindestens mit einer Erdschicht von 50 cm bedeckt sein
- das Heimtier darf nur in einer Umhüllung begraben werden, die den Verwesungsprozess nicht beeinträchtigt.
Da das Vergraben also im Regelfall auf das eigene Grundstück begrenzt ist (oder auf Tierfriedhöfen) und das sonstige, gesetzliche Vorgehen eben ein Verbrennen in speziellen Anlagen vorschreibt, ist im Umkehrschluss ein Vergraben in jedem anderen Gebiet unzulässig...
ich hoffe, das war nun nicht allzu wirr

Links zu den oben genannten Gesetzen und Verordnungen:
TierNebG - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:054:0001:0254:DE:PDF
L_2009300DE.01000101.xml