Hobbyzucht

ich meine ungeplant in dem Sinne dass er nicht den Eindruck macht dass Du weißt was Du da tust. Genetischer Background deiner Zuchttiere? Wurfpausen? Geplante Wurftermine um wenig "Überschuss" zu haben?
 
@Rattenkinn: und wo leben die Böckchen? ;-) Die hatten doch noch nen kleinen Käfig...
 
Ja die hatten den für nen Halben Tag aber da klettern sie raus........Jetzt leben sie erstmal in einer Grossen Box.......Sind auch Löchher drin und der Deckel ist immer ab ausser Nachts :) aber das ist auch nur Übergangslösung ich will das Terrarium Teilen sodas alle darin leben können.......
 
Weißt du auch, das wenn du deine Mäuse "verkaufst" das sie in gute Hände sind? Und weißt du auch ob sie die Männchen zb. kastrieren?!
Und was ist ,wenn du mal nicht so schnell alle Männchen wegbekommst und sie dann nach irgendwann sich anfangen zu beißen?
 
Wenn Du das Terrarium teilst, dann ist es aber zu klein.
Die Mindestfläche ist laut diesem Gutachten hier: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Down...HaltungSaeugetiere.pdf?__blob=publicationFile
0,5qm. D.h. Du brauchst pro Gruppe mindestens 100x50 am Stück...

Und das eben auch für die Jungs (davon sollte einer kastriert werden. Sonst zerlegen die sich gegenseitig noch zu Hackfleisch).

Reichen den Schlangen denn noch die Mäuse? Wir haben uns doch das letzte Mal schon darüber unterhalten, dass die bald eher Rattenbabies fressen sollten...
 
Also ich hab letztens 3 Weibchen an einen Tierschutzhof verkauft
die haben selber schon 4 Mäuse

Ja,momentan vertragen sich die Böcke...Das sind meistens immer die ich zuerst verfüttern lasse....wenn sie sich doch beissen werden diese auch getrennt.....aber bis jetzt noch nix gestritten
 
Moment - an einen Tierschutzhof verkauft? fällt dir was auf??

Rattenkinn bitte bitte bitte überleg mal was Du da treibst.
 
Ich weiß als "HobbyZüchter" möchte man nicht hören, dass andere das Ganze nur für eine Vermehrung halten. Aber zu einer Richtigen Zucht gehören:
- ausführliches Genetikwissen
- Zuchttiere von denen die Abstammung und die genauen Gencodes bekannt sind
- ordentliche Zuchtziele, nach denen aussortiert wird welche Tiere behalten werden
- mehrere Unterbringungsmöglichkeiten (schon vorher und nicht erst wenns knallt)
- und so weiter....

Kannst du auch nur einen dieser Punkte erfüllen?
Ich finde es ja gut, dass du zu aller erst einmal für deine Freundin und deren Schlange züchtest. Könntest du dann aber deine Zucht nicht dem Verbrauch der Schlange/n anpassen und nur noch soviele Mäuschen schwängern, dass du auch gar keine Mäuse mehr verkaufen musst? Das wäre auf jedenfall besser als ständig Mäuse verkaufen zu müssen, wenn sowieso schon so viele Tiere in Tierheimen etc. stecken und keine neues zu Hause finden.
 
So weit ich weiß, hatten wir schonmal glaubig über all diese Dinge in dein anderen Thread gereded. Hat sich denn nur nichts verändert?
Welche haben dir geraten das mit den "züchten" von Mäusen zu lassen und entweder Ratten "züchten" oder es ganz zu lassen. Nur für glaubig 4 Schlangen gleich 20 Mäuse zu machen ist ja auch irgendwie....
 
Und ich nehme mal an, dass du das mit dem TierSchG nicht gelesen hast... Du brauchst eine Erlaubnis zum Vermehren.
 
und das mit dem Tierschutzhof habe ich gesagt weil ein die Mutter von den Mädchen die die Mäuse geholt haben ein Pferdeschutzhof haben........und selber schon Mäuse haben :)
 
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
3.
gewerbsmäßig
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
3.
die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
1.
die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,
2.
eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3.
die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4.
das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5.
bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6.
die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
1.
Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3.
Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
4.
Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.
Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.


Ob euch das weiterhilft weiß ich leider nicht.*grübel*
 
Gehört jetzt nicht ganz zum Thema:
Aber: yassi irgendwelche Passagen aus dem Internet irgendwo reinzukopieren ohne eine quellenangabe, kann auch mal ganz fix nach hinten losgehen;-)
 
Off Topic:
ich hab dsa mal aufgedröselt (bzw. versucht).
Der gequotete Text stammt aus §11 TierSChG.
Der Abschnitt 1:
(1) Wer

1.
Wirbeltiere

a)
nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
b)
nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchten oder halten,

[...]

3. gewerbsmäßig

a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
[...]
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

Abschnitt 1 Bezieht sich leider explizit nur auf
a) §9 (Tierversuche), §6 (Amputationen) und §10, §10a (Gewinnung von kosmetischen Substanzen)
b) §4 (Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken)

Abschnitt 3 bezieht sich auf die Gewerbsmäßigkeit. Allerdings kann für eine Gewebsmäßigkeit nicht die reine Gewinnerzielungsabsicht heran gezogen werden, sondern es reicht die Regelmäßigkeit so wie der Umfang.
An dem Punkt könnte also tatsächlich was dran sein wenn Tiere abgegeben werden, wobei da leider sehr viel Ermessensspielraum vorhanden ist.
Genau kann das allerdings nur ein Jurist klären.
 
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