das TierSchG verpflichtet zwar den Halter, die Auflagen zu erfüllen, aber AFAIK nicht den Verkäufer, darüber aufzuklären. Das obliegt der Verantwortung des Halters. Eine (vorsätzliche?) Falschberatung geht allerdings in Richtung 'Vorspiegelung falscher Tatsachen' und somit irgendwo in Richtung Betrug. Allerdings ist das in der Praxis vermutlich kaum nachweisbar.