Tierbabys verkaufen verboten

Melly

Mäusologie-Meister*in
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Hi!

Aaaalso...eine Kollegin von mir hat vor einpaar Tagen ein Katzenbaby aufgenommen...ihr wurde gesagt es wäre etwas über 5 Wochen alt und es wäre ein Perser-mix. Die Mutter sei überfahren worden und die "Züchterin" (wie sie sich nannte) hätte den kleinen und seinen Bruder seitdem per Hand aufgezogen.

Außerdem sagte sie meiner Kollegin, sie solle dem Baby Katzenmilch aus dem Supermarkt geben, das würde reichen. Von Bauch massieren sagte sie nichts und sie meinte, das kleine würde jetzt schon gut ohne Mutter klarkommen...man müsse es nur alle 4 Stunden füttern, nachts könne man es schreien lassen, da brauche es keine Milch.

Naja und dann hat sie meiner Kollegin 70€ für das Kätzchen abgeknöpft und das wars.

Meine Kollegin hat ihr geglaubt..sie hat keine Ahnung von Katzenkindern und hat der Vorbesitzerin das auch gesagt...und auch, dass sie sich das nicht richtig zutraut. Da meinte die Frau, es wäre ganze inafach und auch wenn man 9 Stunden arbeiten geht, kann ja das Baby allein zuhause bleiben und sie selber hätte ja keine Zeit und wüsste nicht weiter, so nach dem Motto.

Naja das Ende vom Lied: Das Baby hat schlimme Verdauungsprobleme (kein Wunder) und es ist keine 5 sondern schätzungsweise 3 Wochen alt. Außerdem ist es kein Persermix sondern eine reine Hauskatze.

Jetzt meine Frage: Es ist doch verboten, Tierkinder zu verkaufen, die ohne Mutter nicht überleben können, oder?
Wo steht denn das? Welcher § meine ich. Und was kann man gegen diese Frau unternehmen?

Wer weiß, was aus dem Brüderchen geworden ist... *heul*

LG
Melly
 
Oh nein *schockiertbin* *Traurig*

Das kleine Würmchen ;-( - was macht Deine Kollegin jetzt?
Sie kann das Tier ja unmöglich so weiterbehandeln.

Ob und wo es so einen Paragraphen gibt weiß ich nicht. Aber ich denke, wenn die Verkäuferin angegeben hat die Katzenmutter sei überfahren worden, fehlt der der Grund (muß beim Muttertier bleiben) weshalb es nicht hätte weitergegeben werden dürfen.

Nela
 
Hm....meine Kollegin hat den Kleinen erstmal zum Katzenschutz gegeben...eine nette ältere Dame mit 20 Jahren Katzenbaby-erfahrung päppelt ihn jetzt so gut es geht.

Naja aber darf sie das Baby denn VERKAUFEN? So weitergeben bestimmt...weil die Mom nict mehr da ist...aber verkaufen darf sie es glaub ich nicht. *grübel*
 
Gut - dann ist das Kleine ja erst einmal in erfahrenen Händen.

Hat Deine Kollegin einen Vertrag mit der Tierquälerin geschlossen oder ein Quittung?

Nela
 
Nein...sie meint immer, sowas sei nicht nötig...naja...ich finde, das Geld ist egal, hauptsache das Baby ist ok und dieser schrecklichen Frau wird das Handwerk gelegt. *böse*
 
Gibt es Zeugen für das abgewickelte Geschäft (Geld gegen Katze + Gespräch)? Oder war eine Anzeige geschaltet?

Auf was ich hinaus will ist nämlich, falls es einen solchen Paragraphen überhaupt gibt *grübel*, kann man der Quälerin das "Geschäft" überhaupt nachweisen?

Nachher wird ihr Handeln zur Anzeige gebracht und sie sagt, sie habe die Katze nicht verkauft.
 
Ja es gibt eine Zeugin...die Schwester meiner Kollegin war dabei. Und es gibt eine Anzeige im heißen Draht...da steht es wären Persermixe.
Ihr Vater will mit ihr nochmal zu der Frau fahren und ihr mit seinem Anwalt drohen, aber dafür müsste er die §§ wissen.
Es gibt ein Gesetz, dass es untersagt, Tierkinder, die allein noch nicht lebensfähig sind, von der Mutter zu trennen. Aber ob das eben auch bei toten Müttern gilt, weiß ich nicht.
 
Na das ist schon einmal gut. Ich meine das der Vater da mal Krawall mach will und das es belegbar ist.
Auf jeden Fall, hat die Truse das Tier mit falschen Informationen verkauft und ob für eine normale Hauskatze ohne Stammbaum EUR 70,00 gerechtfertigt sind? Aus dem Bauchgefühl heraus würde ich bei diesem Wucherbetrag ja schon sagen, man merkt den Betrug aber mein Bauch ist unseren Gesetzgebern ja völlig egal.

Der Vater soll da mal richtig rumdonnern, bei so dummen Leuten wie der Quälerin kommt man damit vielleicht am weitesten.

Nela
 
Ja das sehe ich auch so...ich bin gespannt, was dabei herauskommt. *böse* Armes Kätzchen... *motz*
 
beim Tierschutzverein nachfragen

oder vielleicht bei den Amtstierärzten, die müssten sowas doch wissen...ist auch die Frage, ob die Mutter wirklich tot gefahren wurde oder die nette "Dame" die Kätzchen satt hatte und sie einfach der Katze weggenommen hat? Die Geldgier lässt ja sowas vermuten.
 
Tierschutzgesetz, Achter Abschnitt: Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11
"Wer (...) gewerbsmäßig (...) Wirbeltiere (...) (a) züchten oder halten, (b) mit Wirbeltieren handeln (...) will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(...)
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. (...)
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
(...)
Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. 4Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

§ 16
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) 1Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes 2

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. geschäftliche Unterlagen einsehen,
4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.

2) Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. 3Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

Quelle:TierSchG - Tierschutzgesetz
 
Das Problem ist die Definition von "gewerbsmäßig". Laut Gesetzgeber gilt eine solche Handlung erst dann als gewerbsmäßig, wenn mehr als 200 € Umsatz pro Monat erzielt werden. Andernfalls wäre jeglicher Handel mit Tieren, auch das, was auf einschlägigen Vermittlungsseiten betrieben wird, gewerbsmäßig und damit in den meisten Fällen illegal.

Eine andere, unbequeme Frage: warum nimmt eine Kollegin, die der eigenen Aussage nach keine Ahnung von Katzenkindern hat und sich das eigentlich nicht zutraut, ein solches Tier bei sich auf? Natürlich war wohl Mitleid im Spiel - aber unter diesen Voraussetzungen kann man mE nicht der "Züchterin" allein die Vorwürfe machen.
 
Last edited:
@Wolke: das ist schon die dritte Threadleiche, die du heute ausgegraben hast. Bitte achte doch beim nächsten Mal etwas auf das Datum.
Danke.=)


Gruß Anna
 
Danke des Hinweises, aber wenn die sog. Threadleichen niocht mehr bepostet werden dürfen, müsst ihr sie schon schließen!
 
Danke des Hinweises, aber wenn die sog. Threadleichen niocht mehr bepostet werden dürfen, müsst ihr sie schon schließen!

Wieso bepostest Du sie überhaupt ? Du musst schon "weitzurückblättern" in "Andere Tiere" bis Du auf diesen Thread stößt.

Laß es doch einfach. ;-)
 
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