Gegen Zooladen vorgehen?

Amidala hat das Problem mit den Qualzuchten eigentlich schon auf den Punkt gebracht. Wenn das TierSchG wirklich hartnäckig durchgesetzt wird, dann dürfen ja auch keine "Unfall-Qualzuchten", das Gen wird ja wie schon mal erwähnt rezessiv weitergegeben und es kann ja durchaus mal eine Qualzucht in einem sonst gesunden Wurf vorkommen, mehr gehalten und vermittelt werden.
Zwischen gezielter Qualzucht und solchen traurigen Einzelfällen kann aber ja in der Regel und vor Allem im Nachhinein nicht mehr unterschieden werden. Es sei denn, dass diese Unfallzucht vom Halter an das Vet-Amt gemeldet, gegebenenfalls auch als "versehentliche Züchtung quittiert" wird und dann trotzdem noch legal gehalten und vermittelt werden darf. Natürlich von jeglicher Zucht/Vermehrung ausgeschlossen. Gesetz dem Falle, dass diese Tiere dann auch von den Haltern gemeldet werden..
Der Aufwand dann jedes einzelne Tier zu kontrollieren wäre allerdings viel zu immens, da würden dann vielleicht erfahrene Tierärzte oder Mausexperten in's Spiel kommen.
 
Als "trauriger Einzelfall" dürften sie allerdings nicht im Verkaufsraum ausgestellt werden. Die Zucht sich quälender Tiere ist definitiv verboten (außer zu "wissenschaftlichen" Zwecken). Das Vet-Amt kann die Sterilisation/Kastration von Tieren mit entsprechenden Defekten fordern, um eine weitere Ausbreitung der Qualzucht zu unterbinden. Rein gesetzlich gibt's da genügend Handhaben, unter denen die Tiere nicht zusätzlich leiden müssen.

Evtl. wäre das doch aber mal eine gute Lektion für die Zooläden: Statt 3 € an einer Maus zu verdienen, werden sie verpflichtet, die Tiere inkl. Nachuntersuchung für 80 € pro Tier sterilisieren bzw. kastrieren zu lassen, dürfen sie aber dennoch nicht verkaufen. Ihrer Sorgpfalts- und Prüfpflicht sind sie schließlich nicht nach gekommen, somit sind sie natürlich haftbar.
Im Schuldfall sind entstandene Kosten der Maßnahmen dem Zooladen natürlich ebenfalls in Rechnung zu stellen.

Juristisch ist alles da, es müsste nur angewandt werden.
 
Genauso wie das Jugen- und Gesundheitsamt hat auch das Vetamt solchen Meldungen nachzugehen. Werden Sie nicht tätig oder sogar noch "frech" würde ich eine Dienstaufsichts- nötigenfalls eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen.

Im übrigen ist der Tatbestand des § 11b TSchG erfüllt, wenn bei Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder geduldeten Merkmalsausprägungen, gleich ob Form-, Farb-, Leistungs-, oder Verhaltensmerkmale, zu Minderleistungen bzgl. Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung führen und sich in zuchtbedingten morphologischen und / oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden
verbunden sind. (-> Qualzucht)

Ab wann eine "Zucht" vorliegt, kann ich so nicht sagen, morgen in der Bib werd ich aber mal in einem Kommentar nachlesen. Ich glaube nämlich um ehrlich zu sein nicht, dass ein einziger (Unfall-)Wurf schon unter "Züchtung" fällt. Ich denke, dass hier ein willentliches Verpaaren notwendig ist.

LG
 
österreichisches Tierschutzgesetz - falls es wen interessiert: (link: RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Tierschutzgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 07.01.2013)

Thema Qualzuchten
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a) Atemnot,
b) Bewegungsanomalien,
c) Lahmheiten,
d) Entzündungen der Haut,
e) Haarlosigkeit,
f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g) Blindheit,
h) Exophthalmus,
i) Taubheit,
j) Neurologische Symptome,
k) Fehlbildungen des Gebisses,
l) Missbildungen der Schädeldecke,
m) Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind ....
usw.
das finde ich erfreulich konkret!

Zur Haltung:
§ 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
und weiter hinten dann (§ 24) die Bestimmung, dass diese allgemeinen Vorschriften in einer Verordnung ("Tierhaltungsverordnung") vom Minsterium zu kokretisieren sind. wen's interessiert - der link zur Verordnung:
RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Tierhaltungsverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 07.01.2013
dort ist es dann wirklich ganz konkret; Kleinnager: Anlage 1, Punkt 3
 
Das deutsche TierSchG sollte sich wirklich am österreichischen orientieren, das ist schon genial.
Kurzes Beispiel aus Kleinnager: Anlage 1, Punkt 3:

3.5. Mindestanforderungen für die Haltung von Hausmäusen (Mus musculus):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
(2) Die Käfiggröße muss pro Paar mindestens 80 x 30 x 30 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen, wobei der Gitterabstand nicht über 8 mm betragen darf. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
(3) Den Tieren sind eine Einstreu in einer Mindesthöhe von 5 cm und eine dreidimensionale Anordnung der Käfigeinrichtung anzubieten.

Ebenso vorhanden für Chinchillas, Gerbils, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ratten.
Bemerkenswert auch Punkt 5 zur Haltung von "Ratten (Rattus) und Mäusen (Mus) als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten".

Habe beim durchscrollen sogar Arten gefunden, die ich bis gerade noch gar nicht kannte :D

Edit: Wie sieht das in Österreich mit der Einhaltung des TierSchG aus? Wie jaw schon gesagt hat, die gesetzlichen Regelungen gibt es in Deutschland ja, nur werden sie meist nicht ausreichend durchgesetzt.
 
Last edited:
das haben wir auch, über die Richtlinien zur Haltung von Tieren, die im Tierschutzgesetz explizit verankert sind. Dort steht z.B. für Mäuse drin:
mindestens 1/2 qm pro Gruppe, mindestens 15 cm buddeltaugliches Streu, dreidimensionale, abwechslungsreiche Einrichtung.
 
Wo finde ich denn das ganze TierSchG? Habe das, bei allem was ich bis jetzt im Internet gefunden habe, nirgends gelesen.
 
Edit: Wie sieht das in Österreich mit der Einhaltung des TierSchG aus?

hmmm ... der unterschied zwischen theorie und praxis .... wie überall, leider .... bei uns am land sowieso: drum sind in den tierheimen auch für gewöhnlich keine mäuse. und (ehemalige) bauern haben da oft eine ganz andere einstellung - lobenswerte ausnahmen gibts aber auch.
 
ist also wie hier auch...

Schlagfallen und Ratten- und Mäusegift sind hier nach dem Tierschutzgesetz auch strengstens untersagt, im Rahmen der Schädlingsbekämpfung wird das TierSchG aber in großen Teilen komplett außer Kraft gesetzt. Somit ist es dann noch nicht mal ein Verstoß gegen das TierSchG, wenn ein Bauer in seinem Getreidesilo eine Maus mit der Schaufel erschlägt oder im Eimer ersäuft *traurig*
 
das auch, da's gerade in den Höfen keinerlei Geburtenkontrolle über Sterilisation gibt, ist das hier auch nicht anders. Ich wollte nur erwähnen, dass nicht alle Tiere automatisch vom Tierschutzgesetz erfasst werden.
 
Off Topic:
Ich wollte nur erwähnen, dass nicht alle Tiere automatisch vom Tierschutzgesetz erfasst werden.
wobei man juristisch hier argumentieren müsste, dass es im gesetz um "haltung" bzw. verkauf von tieren geht. das, was der bauer im silo hat, fällt sicher nicht unter mäuse-"haltung". und die katzen gehören ja nicht zum hof, sondern fallen gewöhnlich unter hof-"nahe" - so in der art "zutrauliche streuner" - dann entfällt für die bauern die pflicht zur sterilisation/kastration ....
 
Off Topic:
naja, das TierSchG deckt ja auch Wildtiere ab, da gehören die Mäuse im Kornspeicher ja eigentlich schon auch dazu - zumindest was die Handhabung an geht. Das man vom Bauern nicht verlangen kann, alle 5000 Mäuseweibchen auf seinem Gehöft sterilisieren zu lassen ist klar, die Sterilisation ist ja auch keine pauschale Forderung des Gesetzes - sie kann allerdings fallbezogen angeordnet werden.
 
Okay, das Gutachten hatte ich gar nicht bedacht und auch noch nicht gelesen. Wenn dort aber steht, dass Mäuseartige eine Mindestgrundfläche von 0,5m² brauchen, wieso dürfen dann öffentlich Hamsterknäste verkauft und als geeignet beschrieben werden? Sowas ist in meinen Augen höchstens als Übergangslösung vor einer VG oder aber als VG-Station geeignet..
 
also verkauft werden dürfen sie natürlich - sie als 'geeignet' für Mäuse zu verkaufen ist dann allerdings Betrug, denn man kann beim Zooladen davon aus gehen, dass er zumindest die gesetzlichen Bestimmungen kennt. Somit wäre das dann vorsätzlich falsche Beratung.
 
Hallöchen...
Ich habe den Thread nur überflogen und möchte kurz von meiner Erfahrung mit dem Vet-Amt berichten.

Ich war vor 3 Jahren neugierdehalber (und wohl zur Abschreckung) bei einem Pferdemarkt (ist ja ne Katastrophe, dass es sowas noch geben darf). Dort wurden neben Huftieren auch Kleintiere wie Hunde und auch Nagetiere jeder Art angeboten (vom Frettchen, über den Degu bis zur Farbmaus). Die Pferde standen dicht an dicht, dazwischen waren die Gänge für die Käufer.. ein Wunder, dass da kein Tier um sich geschlagen hat.
Die "Präsentation" der Nage- und Kleintiere war eine Katastrophe durch und durch. Hunde wurden aus Kofferräumen heraus verkauft, Nagetiere lagen in kleinsten Käfigen (meist so Laborkäfiggröße) in zu großen Mengen, Hohe Mäusehaufen, ohne Häuschen ohne Alles. Es war ein schrecklicher Anblick.
Als ich wieder Daheim war, habe ich dem zuständigen Amt eine E-Mail geschrieben und sie über die Zustände "informiert". Ich habe auch recht zügig eine Antwort bekommen. Die bestand eigentlich daraus, dass frühs, vor Beginn des Marktes der anwesende Vet-Amt Tierarzt alles überprüft und dann nachmittags nochmal. Wenn einem Missstände auffallen, solle man sich vor Ort bei dem TA melden.
Es ist davon auszugehen, dass dem Vet-Amt die Zustände bekannt sind...

So... das nur als kleine Erfahrung meinerseits mit dem Veterinäramt :-/ Auf einen Pferdemarkt oder sonstige Tierbörsen o.ä. werde ich sicherlich nicht mehr gehen. Würde mich aber trotzdem nicht davor scheuen, wieder E-Mails zu schreiben, wenn irgendwo Missstände sichtbar sind. Ob's fruchtet steht auf einer anderen Karte, aber wenigstens hat man es versucht...

Man man... ich könnte mich so aufregen bei sowas....

Beste Grüße....
 
immer schön Beweisfotos machen... da wirst du zwar idR recht schnell vom Grundstück verwiesen, aber hast anschließend was Handfestes in der Hand.
 
Gilt das ganze im Internet auch als Betrug? Dort findet man ja auf Seiten, die sich auf den Handel mit Kleintierzubehör spezialisiert haben, Käfige mit Maßen von 60x30 oder 35x26 mit der Bezeichnung "geeignet für Ratten, größere Hamster und Mäusearten" (Maße 1) und "Hamster und Mäusekäfig" (Maße 2, die ich persönlich wirklich erschreckend finde).
Kann man die Betreiber von solchen Onlineshops nicht zumindest dazu verpflichten Käfige angemessen und nicht irreführend/fälschlicherweise zu Bezeichnen?
 
müsste eigentlich möglich sein, zumindest bei gewerblichen...
als gewerblicher Anbieter hat man ja immer eine besondere Sorgfaltspflicht den Privatkunden gegenüber. Dazu gehören selbverständlich auch die gesetzlichen Bestimmungen. Und am TierSChG gemessen ist die Behauptung, ein 60x40 Käfig wäre groß genug eine glatte Lüge.
Ist diese wider besseren Wissens, handelt es sich vermutlich um Betrug (vorsätzliches Ausnutzen der Unkenntnis einer Person zum eigenen Vorteil) oder bei unkenntnis um Fahrlässigkeit.

Dazu musst du aber vermutlich erst selber der Geschädigte sein, um wirklich dagegen vor gehen zu können. Als Ungeschädigter kannst du da wohl nur auf Kooperation hoffen.
 
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