Maus und Mietrecht

mus musculus

Mausfrau
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Weil die Frage doch immer mal wieder auftaucht: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007, Aktenzeichen VIII ZR 340/06 gehört die Haltung von Kleintieren wie Zierfischen, Ziervögeln und anderen damit vergleichbaren Tieren (Meerschweinchen, Hamster, Mäuse) zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, da von diesen Kleintieren in der Regel weder Störungen für die Mitbewohner noch eine Beeinträchtigung für die Mietsache ausgehen. In Ausnahmefällen kann der Vermieter aber auf Unterlassung klagen. Diese Rechtsprechung gilt bundesweit einheitlich. *Weihrauch*

D.h. die Haltung von Mäusen bedarf vor der Anschaffung weder der Zustimmung des Vermieters noch kann der Vermieter die Vermietung einer neuen Wohnung ablehnen, weil der Mieter bereits Mäuse hält und in die neue Wohnung mitbringen will. Anders lautende Klauseln in Formularverträgen benachteiligen den Mieter unangemessen, sind deshalb unwirksam und letztlich unbeachtlich.

Voraussetzung ist allerdings, daß von den Mäusen im Einzelfall auch wirklich weder eine Störung der Mitbewohner noch eine Beeinträchtigung der Mietsache ausgeht. Problematisch wäre danach z. B. die Haltung einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Mäusen in einer sehr kleinen Wohnung bei schlechter Versorgung der Tiere, so daß es eben doch zu einer erheblichen Geruchsbelästigung für die Mitbewohner kommt. Oder Freilauf in der Wohnung mit der Gefahr, daß Mäuse Nageschäden verursachen (Parkettfußboden oder dergleichen) oder in Nachbarwohnungen gelangen können. *Angst*

Die Mäusehaltung ist also in bestehenden Mietverhältnissen, aber auch bei Neuabschluß eines Mietvertrags "kein Thema" in dem Sinne, daß die Haltung von dem Mieter nicht erwähnt zu werden braucht. Auch eine nachträgliche Anfechtung des Mietvertrags durch den Vermieter wegen arglistiger Täuschung ist insoweit ausgeschlossen. *heilig*

Falls die Mäusehaltung jedoch vor Vertragsabschluß zur Sprache kommt und der Vermieter damit nicht einverstanden ist, wird er vermutlich einen anderen, vorgeschobenen Grund finden, die Wohnung anderweitig zu vermieten. Das ist dann einfach der Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen. *motz*

LG
 
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Die vin mir im anderen Thread angesprochene 'arglistige Täuschung' bezieht sich auf den Fall, in dem man vom Vermieter konkret nach Haustieren gefragt wurde udn die Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet hat.

In diesem Fall führen nicht die Haustiere zu einer möglichen fristlosen Beendigung des Mietverhältnisses, sondern die Tatsache, das das Mietverhältnis selber überhaupt erst unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zusatande gekommen ist.

An sonsten find ich die Zusammenfassung aber eigentlich recht gut udn finde, das könnte auch ins Wiki mit rein - mit dem Hinweis, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung handelt.
 
An sonsten find ich die Zusammenfassung aber eigentlich recht gut udn finde, das könnte auch ins Wiki mit rein - mit dem Hinweis, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung handelt.

Danke. Und das mit dem Hinweis ist klar, ähnlich wie bei den Ausführungen zu den Mäusekrankheiten. Die sollen ja auch keine tierärztliche Behandlung im Einzelfall ersetzen, sondern nur allgemein informieren. ;-)
 
Finde ich mal gut zu wissen. Mittlerweile weiß ich auch, dass mein Vermieter kein Problem mit Mäusen hat, aber ich hab vorher vermieden das Thema anzusprechen. Nur letztens musste er in mein WG Zimmer und sah den Käfig. Hat sich nur erkundigt was ich da hab, aber eher aus persönlichem Interesse.
Natürlich hab ich meine WG-Mitbewohner gefragt ob die was dagegen hätten und die waren einverstanden
 
Die sollen ja auch keine tierärztliche Behandlung im Einzelfall ersetzen, sondern nur allgemein informieren. ;-)

Ein vernunftbegabter Mensch sollte wirklich selber drauf kommen, aber das ist leider immer so eine Sache... daher so was immer gleich mit dran schreiben bevor es zu spät ist
 
Gut zu wissen, danke! Ich hatte zwar im Hinterkopf, dass kleintiere dem Vermieter nicht genannt werden müssen (bzw dieser einem die haltung von Kleintieren nicht verbieten kann sofern sie niemanden stören) aber ich war mir nicht mehr ganz sicher.

Ein vernunftbegabter Mensch sollte wirklich selber drauf kommen, aber das ist leider immer so eine Sache... daher so was immer gleich mit dran schreiben bevor es zu spät ist
Man sollte auch wissen, dass nutella nicht gesund ist und trotzdem gibt es Leute, die der Werbung Glauben schenken und die Firma dann verklagen weil ihr Produkt laut Werbung gesund sein soll. Man sollte also nicht von vernunftsbegabten Menschen, sondern von Menschen, die nicht nachdenken (wollen?) ausgehen. XD Wie recht du damit also nur hast! ^^
 
Off Topic:
Theorie und Praxis... ich weiß... man sollte auch wissen, dass man auf der Autobahn nicht den Tempomat einschaltet und im Wohnmobil hinten Kaffee kochen geht... oder kleine Haustiere in der Mikrowelle trocknet...
 
Ähm, aber da gibt´s doch noch irgendein Urteil über "Ekeltiere" wie Spinnen, Schlangen, Ratten (und vielleicht auch Mäuse), die eben nicht geduldet werden müssen, das hatten wir irgendwann mal in der Uni... weiß aber leider nix mehr genaues...
LG, isa
 
Es gibt Ausnahmen bei Tieren, die ein Gefahrenpotential dar stellen, wie Giftspinnen, Skorpionen, Giftschlangen etc. Möglicherweise war das damit gemeint.
 
Ähm, aber da gibt´s doch noch irgendein Urteil über "Ekeltiere" wie Spinnen, Schlangen, Ratten (und vielleicht auch Mäuse), die eben nicht geduldet werden müssen, das hatten wir irgendwann mal in der Uni... weiß aber leider nix mehr genaues...
LG, isa

Dazu gabs irgendwann auch mal ein entgegengesetztes Urteil, auf das sich gerne die Schlangenhalter berufen...ist also in dem Ausmaß auch nicht mehr gültig. Hatte aber mit giftigen Tieren nix zu tun, es ging glaube ich schon rein um den "Ekelfaktor" und dass sich ein Vermieter nicht um den Ekel der Nachbarn zu scheren hat, also im Sinne von, was den einen ekelt, muss nicht für die Allgemeinheit gelten.
Amtsgericht war Bückeburg, kann man bei Interesse ja mal googeln.
 
Letztlich geht es bei der Tierhaltung in Mietwohnungen um die Frage, ob die jeweilige Haltung zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache" gehört (dann ohne weiteres zulässig, aber Möglichkeit für den Vermieter, Unterlassung zu verlangen, falls es im Einzelfall doch zu Störungen kommt) oder eben nicht. Für Ziervögel, Zierfische und andere kleine Haustiere, die ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden (Hamster, Meerschweinchen, Mäuse), hat der Bundesgerichtshof das bejaht.

Bei anderen Tieren (Hunde, Katzen, aber auch Exoten, die nicht ohne weiteres als "Haustiere" gelten) kann diese Frage nicht generell beantwortet werden, sondern es ist eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters zu berücksichtigen.

Es kommt also immer ganz darauf an ... ;-)

Unter Umständen gibt es noch ältere Urteile von Amts- oder Landgerichten, die aber seit der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs im November 2007 nicht mehr aktuell sind.
 
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