mus musculus
Mausfrau
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Weil die Frage doch immer mal wieder auftaucht: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007, Aktenzeichen VIII ZR 340/06 gehört die Haltung von Kleintieren wie Zierfischen, Ziervögeln und anderen damit vergleichbaren Tieren (Meerschweinchen, Hamster, Mäuse) zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, da von diesen Kleintieren in der Regel weder Störungen für die Mitbewohner noch eine Beeinträchtigung für die Mietsache ausgehen. In Ausnahmefällen kann der Vermieter aber auf Unterlassung klagen. Diese Rechtsprechung gilt bundesweit einheitlich. *Weihrauch*
D.h. die Haltung von Mäusen bedarf vor der Anschaffung weder der Zustimmung des Vermieters noch kann der Vermieter die Vermietung einer neuen Wohnung ablehnen, weil der Mieter bereits Mäuse hält und in die neue Wohnung mitbringen will. Anders lautende Klauseln in Formularverträgen benachteiligen den Mieter unangemessen, sind deshalb unwirksam und letztlich unbeachtlich.
Voraussetzung ist allerdings, daß von den Mäusen im Einzelfall auch wirklich weder eine Störung der Mitbewohner noch eine Beeinträchtigung der Mietsache ausgeht. Problematisch wäre danach z. B. die Haltung einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Mäusen in einer sehr kleinen Wohnung bei schlechter Versorgung der Tiere, so daß es eben doch zu einer erheblichen Geruchsbelästigung für die Mitbewohner kommt. Oder Freilauf in der Wohnung mit der Gefahr, daß Mäuse Nageschäden verursachen (Parkettfußboden oder dergleichen) oder in Nachbarwohnungen gelangen können. *Angst*
Die Mäusehaltung ist also in bestehenden Mietverhältnissen, aber auch bei Neuabschluß eines Mietvertrags "kein Thema" in dem Sinne, daß die Haltung von dem Mieter nicht erwähnt zu werden braucht. Auch eine nachträgliche Anfechtung des Mietvertrags durch den Vermieter wegen arglistiger Täuschung ist insoweit ausgeschlossen.
Falls die Mäusehaltung jedoch vor Vertragsabschluß zur Sprache kommt und der Vermieter damit nicht einverstanden ist, wird er vermutlich einen anderen, vorgeschobenen Grund finden, die Wohnung anderweitig zu vermieten. Das ist dann einfach der Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen.
LG
D.h. die Haltung von Mäusen bedarf vor der Anschaffung weder der Zustimmung des Vermieters noch kann der Vermieter die Vermietung einer neuen Wohnung ablehnen, weil der Mieter bereits Mäuse hält und in die neue Wohnung mitbringen will. Anders lautende Klauseln in Formularverträgen benachteiligen den Mieter unangemessen, sind deshalb unwirksam und letztlich unbeachtlich.
Voraussetzung ist allerdings, daß von den Mäusen im Einzelfall auch wirklich weder eine Störung der Mitbewohner noch eine Beeinträchtigung der Mietsache ausgeht. Problematisch wäre danach z. B. die Haltung einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Mäusen in einer sehr kleinen Wohnung bei schlechter Versorgung der Tiere, so daß es eben doch zu einer erheblichen Geruchsbelästigung für die Mitbewohner kommt. Oder Freilauf in der Wohnung mit der Gefahr, daß Mäuse Nageschäden verursachen (Parkettfußboden oder dergleichen) oder in Nachbarwohnungen gelangen können. *Angst*
Die Mäusehaltung ist also in bestehenden Mietverhältnissen, aber auch bei Neuabschluß eines Mietvertrags "kein Thema" in dem Sinne, daß die Haltung von dem Mieter nicht erwähnt zu werden braucht. Auch eine nachträgliche Anfechtung des Mietvertrags durch den Vermieter wegen arglistiger Täuschung ist insoweit ausgeschlossen.

Falls die Mäusehaltung jedoch vor Vertragsabschluß zur Sprache kommt und der Vermieter damit nicht einverstanden ist, wird er vermutlich einen anderen, vorgeschobenen Grund finden, die Wohnung anderweitig zu vermieten. Das ist dann einfach der Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen.

LG
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