Hallo!
Deine Quelle sagt aber auch:
Zitat:
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zulassen, soweit die Vorgaben der Artikel 14 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 36geändert worden ist, nicht entgegenstehen.
und
Zitat:
5.
Domestizierte Formen werden durch die Aufnahme einer Art in Anlage 1 nicht erfasst. Als domestizierte Form gilt insbesondere Apis mellifera - Honigbiene.
Ich finde es ehrlich gesagt schade, dass es mal wieder in angifterei endet, wenn jemand ungewöhnliche Tiere hält.
Nochmal als Beispiel: Ich hab eine Rennmaus aufgenommen ohne mich vorher informiert zu haben, weil es ihr erbärmlich ging. Da schreit keiner, das holt man ja schnell nach. Genau das tut Seelenfeuer jetzt. Und statt Tipps zu geben und zwar nett und freundlich, wird sie sofort angegriffen.
Ich find Schnecken interessant. Käme selber nie auf die Idee welche zu halten, aber faszinierend sind sie trotzdem.
Sehr geehrte Frau S****,
auch wenn ich nicht der richtige Ansprechpartner bin, versuche ich Ihnen mal weiterzuhelfen. Tatsächlich ist eine Natur-Entnahme nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich. Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetzes) und der entsprechenden Verordnungen (Bundesartenschutzverordnung BArtSchVO) beziehen sich auf die heimischen Population, nicht auf Handelstiere. Insofern können diese gehandelten Tiere privat auch ohne Papiere gehalten werden. Da die Tiere ja nicht gehalten, sondern auch gegtessen werden, können Sie sich leicht den bürokratischen Aufwand vorstellen den man hiermit produzieren würde.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Matthias Kaiser
Ein Service von rlp online und juris§ 2
(1) Das Sammeln von Weinbergschnecken mit einem Gehäusedurchmesser von 30 mm und darüber ist in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni zulässig
1.
im Jahre 1982 und in jedem dritten darauf folgenden Jahr (1985, 1988 usw.) im Gebiet der Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Bitburg-Prüm, Daun, Kusel, Mainz-Bingen und Rhein-Hunsrück-Kreis sowie der kreisfreien Städte Mainz und Worms;
2.
im Jahre 1983 und in jedem dritten darauf folgenden Jahr (1986, 1989 usw.) im Gebiet der Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Germersheim, Kaiserslautern, Neuwied, Rhein-Lahn-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz, Trier-Saarburg und Westerwaldkreis sowie der kreisfreien Städte Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Trier und Zweibrücken;
3.
im Jahre 1984 und in jedem dritten darauf folgenden Jahr (1987, 1990 usw.) im Gebiet der Landkreise Ahrweiler, Bad Dürkheim, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Donnersbergkreis, Ludwigshafen und Mayen-Koblenz sowie der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Koblenz, Ludwigshafen am Rhein und Speyer.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale.