Vorwurf: gefährliche Körperverletzung
Ankläger: Mensch
Beschuldigter: Igel
Knappe Zusammenfassung des Vorfalls:
Igel wehrte sich beim Wiegen, woraufhin der Mensch sich genötigt sah, mit der zweiten Hand hinzufassen. Daraufhin kam es zum vorgeworfenen Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, da ein abgebrochener Stachel in der Fingerkuppe verblieb. Der Angeklagte zeigte keine Reue.
Verhandelung des Falls:
Die Schuldzuweisung erscheint eindeutig unzulässig. Dem Angeklagten ist nicht vorzuwerfen, sich seiner Art gemäß verhalten zu haben. Zum Schutz von Leib und Leben steht es einem Europäischen Braunbrustigel, Erinaceus europaeus, zu, sich jederzeit auch ohne Vorankündigung zusammenzurollen. Auf Gefährdung Dritter kann und soll hierbei keinerlei Rücksicht genommen werden.
Schlußfolgerung:
Der Angeklagte ist freizusprechen. Das Fehlverhalten zeigte hier eindeutig der Mensch, der sich aus freien Stücken ohne ausreichende Schutzbekleidung einem Tier näherte.
Entschädigungsforderung:
Der Mensch hat dem zu Unrecht Angeklagten durch konsequenten Kauf der Lieblings-Katzenfuttermarke des Mandanten den Verlust eines Stachels auszugleichen.
Der Fall ist abgeschlossen und kann zu den Akten gelegt werden.
Der eingebüßte Stachel kann ausfallen und nachwachsen.
Außerdem ist meine Tetanus-Impfung aktuell.
Ankläger: Mensch
Beschuldigter: Igel
Knappe Zusammenfassung des Vorfalls:
Igel wehrte sich beim Wiegen, woraufhin der Mensch sich genötigt sah, mit der zweiten Hand hinzufassen. Daraufhin kam es zum vorgeworfenen Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, da ein abgebrochener Stachel in der Fingerkuppe verblieb. Der Angeklagte zeigte keine Reue.
Verhandelung des Falls:
Die Schuldzuweisung erscheint eindeutig unzulässig. Dem Angeklagten ist nicht vorzuwerfen, sich seiner Art gemäß verhalten zu haben. Zum Schutz von Leib und Leben steht es einem Europäischen Braunbrustigel, Erinaceus europaeus, zu, sich jederzeit auch ohne Vorankündigung zusammenzurollen. Auf Gefährdung Dritter kann und soll hierbei keinerlei Rücksicht genommen werden.
Schlußfolgerung:
Der Angeklagte ist freizusprechen. Das Fehlverhalten zeigte hier eindeutig der Mensch, der sich aus freien Stücken ohne ausreichende Schutzbekleidung einem Tier näherte.
Entschädigungsforderung:
Der Mensch hat dem zu Unrecht Angeklagten durch konsequenten Kauf der Lieblings-Katzenfuttermarke des Mandanten den Verlust eines Stachels auszugleichen.
Der Fall ist abgeschlossen und kann zu den Akten gelegt werden.
Der eingebüßte Stachel kann ausfallen und nachwachsen.
Außerdem ist meine Tetanus-Impfung aktuell.