Ich hatte bei so was mal nachgefragt und da hieß es, es kommt darauf an, ob es ein Dienstleistungsvertrag oder ein anderer Vertrag ist, der zustande kommt.
Bei einem kommt es nur auf die Aktion an und das andere schließt auch das Ergebnis mit ein.
Man könnte also nur bei dem einen klagen.
Vielleicht kann ja irgendjemand was mit diesen Brocken anfangen und das richtig erklären...
Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Tierarzt kann sich aus zwei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen ergeben. Zum einen haftet der Tierarzt, wenn er den Behandlungsvertrag, bei welchem es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB handelt (es wird nur die Behandlung an sich, nicht Behandlungserfolg geschuldet), schlecht erfüllt. Für die vertragliche Haftung kommt es darauf an, dass ein Schuldverhältnis besteht (hier der tierärztliche Behandlungsvertrag), der Tierarzt eine Pflicht aus diesem verletzt und die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die ersten beiden Voraussetzungen hat der Pferdebesitzer zu beweisen, die Pflichtverletzung wird zunächst vermutet.
Hej...
Alsooo wenn du ein weibchen abgeben würdest ich würds nehmen...
Off Topic:
Maus 3 ist definitivst Mädel - also auch schiefgelaufene Kastra. der zweite Wurf ist nämlich auch schon da. Kein dritter wär gut .... - inzwischen sitzt der "Kastrat" einzeln. Die Mäus haben allerdings Glück, wohin sie gekommen sind ![]() |